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   VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR   

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VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR (https://dejure.org/2022,36748)
VG Trier, Entscheidung vom 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR (https://dejure.org/2022,36748)
VG Trier, Entscheidung vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR (https://dejure.org/2022,36748)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 267 Abs 3 AEUV, Art 78 Abs 2 AEUV, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Bindungswirkung einer EU-Flüchtlingsanerkennung; Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Die maßgebende Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -?, juris Rn. 29).

    Die Genfer Flüchtlingskonvention legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - juris, Rn. 29).

    Die einzige insoweit in Betracht kommende Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sieht als Rechtsfolge einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat nicht die Anerkennung als Flüchtling, sondern ein Abschiebungsverbot vor (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29).

    Im Fall eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG wäre erst im Rahmen der Zielstaatsbestimmung der Staat zu bezeichnen, in welchen der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 36).

    Die frühere - auch klägerisch zitierte - deutsche Rechtsprechung ging entgegen den nun bekannten Vorgaben des Unionsrechts davon aus, dass die Geltendmachung internationales Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nach der Zuerkennung eines Schutzstatus durch einen anderen Mitgliedstaat stets unzulässig wäre (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 28).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Diese Rechtslage wurde im Wesentlichen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - bestätigt.

    Dass die Bundesrepublik Deutschland nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 101) in bestimmten Fällen verpflichtet ist, nach einer Schutzzuerkennung zugunsten eines Ausländers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu entscheiden, steht der genannten Auslegung nicht entgegen.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Zwar wurde dem Kläger in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; die Beklagte ist allerdings daran gehindert, eine Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen, da sie festgestellt hat, dass dem Kläger als in Griechenland anerkanntem Flüchtling im Einzelfall durch die dortigen Aufnahmebedingungen eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union droht (zur Rechtswidrigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung in diesen Fällen: EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-?540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 43).

    Dieses Exklusivitätsverhältnis ist jedoch in den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, in der Sache über einen Asylantrag zu entscheiden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-?540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 43), aufgelöst.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht keine Vorlagepflicht, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris Rn. 14).

    Das innerstaatliche Gericht darf davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris Rn. 16).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Diese Rechtslage wurde im Wesentlichen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - bestätigt.

    Dass die Bundesrepublik Deutschland nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 101) in bestimmten Fällen verpflichtet ist, nach einer Schutzzuerkennung zugunsten eines Ausländers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu entscheiden, steht der genannten Auslegung nicht entgegen.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Ausweislich der Unionsrechtsprechung steht fest, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA -) zurzeit die einzige Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hochkommissars für Flüchtlinge im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie und von Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris).

    Dieser Grund für den Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention, der zugleich Voraussetzung für den Status des ipso facto-Flüchtlings ist, ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Die Geltung dieses Grundsatzes auch im öffentlichen Recht ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 - juris Rn. 18).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Der Europäische Gerichtshof wusste bei seiner Entscheidung aufgrund der Begründung der Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine unionsrechtliche Pflicht zur erneuten Sachentscheidung zu einer nochmaligen Durchführung eines Asylverfahrens und damit vorhersehbar zu divergierenden Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen führen würde (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 25).
  • VG Düsseldorf, 04.08.2021 - 16 K 1148/21
    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Der in Teilen der Rechtsprechung (vgl.: VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 - 10 K 2844/20.A -, juris Rn. 99; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 102) geforderten einschränkenden Auslegung - im Sinne einer teleologischen Reduktion? - des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bedarf es nicht.
  • BVerwG, 07.04.2006 - 1 B 106.05

    Berücksichtigung der Gefahr eines "Ehrenmordes" im Falle der Rückkehr in die

    Auszug aus VG Trier, 19.08.2022 - 5 K 2104/22
    Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt also insbesondere in Betracht, wenn dem Ausländer konkret Nachstellungen durch Dritte drohen, vor denen der Staat keinen oder keinen hinreichenden Schutz bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 1 B 106.05 -, juris).
  • VG Aachen, 03.06.2022 - 10 K 2844/20

    Asyl; Iran; exilpolitische Betätigung; kene Bindungswirkungen einer Anerkennung

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040

    Erfolgreiche Klage einer äthiopischen Familie mit Kleinkind gegen

  • VG Regensburg, 05.02.2024 - RO 13 K 22.30883

    Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Asylverfahren,

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 AuslG 1990, der lediglich redaktionell geändert in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übernommen wurde, ergibt sich, dass die Norm zwei Zwecken dient: Sie soll zum einen die Ausländerbehörde von der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entlasten und zum anderen das Verfahren auf das Asylverfahren mit seinem spezifischen Verfahrensrecht konzentrieren (vgl. ausführlich und unter Wiedergabe der Gesetzesbegründung VG Trier, U. v. 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR).

    Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Variante 3 AufenthG steht es einem außerhalb des Bundesgebiets nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannten Ausländer frei, das Bundesamt nicht mit einem Asylantrag zu befassen, sondern sich gegenüber der Ausländerbehörde auf seinen außerhalb des Bundesgebiets erlangten Flüchtlingsstatus zu berufen, die dann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Variante 3 AufenthG festzustellen hätte, dass der Ausländer nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf (vgl. VG Trier, U. v. 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR).

    Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Ausländer einen Asylantrag stellt, wird jedoch nicht mehr "nur" - wie von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorausgesetzt - eine formelle Position (hier: Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Griechenland), sondern werden vielmehr die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht (vgl. VG Trier, U. v. 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR).

    Dass der Ausländer in den Fällen einer erneuten Sachprüfung die als vorteilhaft empfundene Aussicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verlieren kann, ist Folge der mit dieser Vorschrift ausschließlich bezweckten Verfahrensvereinfachung und -konzentration und bedeutet nicht den Verlust einer schutzwürdigen subjektiven Rechtsposition (vgl. VG Trier, U. v. 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR).

  • VG Regensburg, 17.03.2023 - RO 13 K 22.31542

    Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat trotz Zuerkennung der

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 AuslG 1990, der lediglich redaktionell geändert in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übernommen wurde, ergibt sich, dass die Norm zwei Zwecken dient: Sie soll zum einen die Ausländerbehörde von der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entlasten und zum anderen das Verfahren auf das Asylverfahren mit seinem spezifischen Verfahrensrecht konzentrieren (vgl. ausführlich und unter Wiedergabe der Gesetzesbegründung Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR).

    Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Variante 3 AufenthG steht es einem außerhalb des Bundesgebiets nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannten Ausländer frei, das Bundesamt nicht mit einem Asylantrag zu befassen, sondern sich gegenüber der Ausländerbehörde auf den außerhalb des Bundesgebiets erlangten Flüchtlingsstatus zu berufen, die dann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Variante 3 AufenthG festzustellen hätte, dass der Ausländer nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR).

    Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Ausländer einen Asylantrag stellt, wird jedoch nicht mehr "nur" - wie von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorausgesetzt - eine formelle Position (hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland), sondern werden vielmehr die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR).

    Dass der Ausländer in den Fällen einer erneuten Sachprüfung die als vorteilhaft empfundene Aussicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verlieren kann, ist Folge der mit dieser Vorschrift ausschließlich bezweckten Verfahrensvereinfachung und -konzentration und bedeutet nicht den Verlust einer schutzwürdigen subjektiven Rechtsposition (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR).

  • VG Sigmaringen, 14.11.2023 - A 7 K 72/21

    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

    Mit der fünften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3, Satz 3 AufenthG (sofern dieser grundsätzlich in einer solchen Fallkonstellation überhaupt für anwendbar gehalten wird, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2023 - RO 13 K 22.31542 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 - juris Rn 55; VG Aachen, Urteil vom 03.06.2022 - 10 K 2844/20.A - juris Rn. 97-102; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A - juris Rn. 98-105; VG Trier, Urteil vom 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR - juris Rn. 54 ff.) vergleichbare Regelung unionsrechtlich geboten ist, d. h. ob die asylrechtliche Statusentscheidung aus dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat zumindest dazu führt bzw. führen muss, dass eine Abschiebung in den Drittstaat, die dieser ursprünglich getroffenen Statusentscheidung zuwiderlaufen würde, unzulässig ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris Rn. 12).
  • VG Trier, 10.05.2023 - 5 K 3084/22

    Somalia: Dublin: Systemische Mängel in Griechenland

    Dementsprechend hat die Kammer bereits mit Urteil vom 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR - wie folgt ausgeführt:.
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